top of page

AGB

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Zollabfertigungs-, Zollvertretungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen zwischen der SEREDA GmbH (nachfolgend „Zollagentur“) und ihren Auftraggebern.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Zollagentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Die Leistungen erfolgen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Vertragsgegenstand

(1) Die Zollagentur erbringt Dienstleistungen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Erstellung von Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen

  • Zollvertretung gemäß Art. 18 Zollkodex der Union (UZK)

  • Erstellung von Versandverfahren (z. B. T1 / NCTS)

  • Kommunikation mit Zoll- und sonstigen Behörden

  • ergänzende zollnahe Dienstleistungen

(2) Die Zollagentur schuldet keine Rechts- oder Steuerberatung.

3. Zollvertretung – Direkte Vertretung gemäß Art. 18 UZK

(1) Die Zollagentur handelt ausschließlich in direkter Vertretung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers gemäß Art. 18 i. V. m. Art. 5 Nr. 6 UZK.

(2) Voraussetzung für jede Tätigkeit ist eine schriftlich erteilte Zollvollmacht, insbesondere gemäß den Formularen:

  • Einfuhrvollmacht

  • Ausfuhrvollmacht

  • Auftrag / Vollmacht für Versandverfahren (T1)

Diese bilden einen integralen Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

4. Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt zustande durch:

  • Unterzeichnung der jeweiligen Zollvollmacht durch den Auftraggeber oder

  • schriftliche Einzelbeauftragung (E-Mail ausreichend) unter Bezugnahme auf diese AGB.

(2) Mit Unterzeichnung der Zollvollmacht gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.

5. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für:

  • Vollständigkeit, Richtigkeit und Echtheit aller Angaben und Unterlagen

  • korrekte Warenbeschreibung, Zolltarifnummern, Zollwertangaben

  • Einhaltung aller außenwirtschafts-, exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften

(2) Liegen keine Zolltarifnummern vor, ist die Zollagentur berechtigt, diese anhand der vorliegenden Informationen zu ermitteln, ohne Gewähr für deren Richtigkeit.

(3) Der Auftraggeber trägt sämtliche zoll-, steuer- und abgabenrechtlichen Konsequenzen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.

(4) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller außenwirtschafts-, exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften allein verantwortlich; dies gilt insbesondere für Güter im Anwendungsbereich des Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

(5) Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die Führung der Verpackungsdaten nach § 15 VerpackG obliegen ausschließlich dem Auftraggeber; die Zollagentur übernimmt hierfür keine Verantwortung.

(6) Gefahrgut (ADR) wird nicht bearbeitet; die Anlieferung gefährlicher Güter ist unzulässig. Das Lager ist nicht temperaturgeführt und für temperaturempfindliche Waren nicht geeignet. Risiken hieraus trägt der Auftraggeber.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die eingelagerten Güter auf eigene Kosten gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Sprinklerleckage zu versichern; ein Regress gegen die Zollagentur ist – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen.

6. Haftung

(1) Die Zollagentur haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Keine Haftung besteht insbesondere für:

  • Verspätungen durch Behörden

  • nachträgliche Beanstandungen der Zollbehörden

  • finanzielle Nachteile infolge unrichtiger Angaben des Auftraggebers

(4) Die Haftungsregelungen der ADSp 2017 gelten ergänzend.

Für die verfügte Lagerung gelten ergänzend folgende Haftungsbegrenzungen (abweichend von Ziff. 24.1.1–24.1.3 und Ziff. 24.3 ADSp 2017): Bei Güterschäden haftet die Zollagentur höchstens mit 5,00 € bzw. 2 SZR je Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter (je nachdem, welcher Betrag höher ist), höchstens jedoch 5.000,00 € je Schadenfall. Bei Inventurdifferenzen ist die Haftung auf höchstens 25.000,00 € je Jahr begrenzt. Für andere als Güterschäden (ausgenommen Personenschäden und Sachschäden an Drittgut) haftet die Zollagentur höchstens 5.000,00 € je Schadenfall. Die Gesamthaftung ist innerhalb eines Jahres auf den entsprechenden Jahresumsatz aus dem Vertragsverhältnis begrenzt.

7. Vergütung und Auslagen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils vereinbarten Preisliste oder dem individuellen Angebot.

(2) Die Zollagentur ist berechtigt, Auslagen, Abgaben und Gebühren vorzustrecken. Diese sind vom Auftraggeber unverzüglich zu erstatten.

(3) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

(5) Der Zollagentur steht wegen aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Gütern zu.

(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.

(7) Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung der Zollagentur in Textform nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, soweit kein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht.

8. Einbeziehung der ADSp

(1) Für alle Leistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), soweit diese den zollrechtlichen Charakter der Tätigkeit nicht widersprechen.

(2) Die ADSp können jederzeit angefordert oder online eingesehen werden.

9. Untervollmacht

Die Zollagentur ist berechtigt, Untervollmacht an Dritte (z. B. Korrespondenten, IT-Dienstleister, Partner) zu erteilen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

10. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß DSGVO und der Datenschutzerklärung der Zollagentur.

11. Gerichtsstand und Recht

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Zollagentur.

 Zuständig sind die Gerichte in Potsdam.​

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

bottom of page